WENN DER HUND DEN HÜTER BEISST

06.03.2024 08:43 von Marco Büttner

Schäden gegenüber Tierhüter – der mitversicherte Eigenschaden?


Über die Sinnhaftigkeit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung muss ja nicht mehr diskutiert werden. Aufgrund der gesetzlichen Regelung nach § 833 BGB sind Tierhalter zu Schadenersatz verpflichtet, sollte das Tier einen Menschen verletzen oder gar töten oder eine Sache beschädigen. Deshalb sollte für nahezu alle Hunde- und Pferdehalter die Tierhalterhaftpflichtversicherung obligatorisch sein.

 

Und da die Haftung von Haustieren in der Höhe auch nicht begrenzt wird, sollte auch auf eine entsprechend hohe Versicherungssumme geachtet werden, analog der privaten Haftpflichtversicherung. Gerade wenn Menschen verletzt werden, können neben Schmerzensgeld auch Verdienstausfall oder Renten geltend gemacht werden, was unter dem Strich ein kleines bis großes Vermögen kosten kann.

 

Doch wie sieht die Situation aus, wenn z.B. der eigene Hund in die Obhut eines Dritten gegeben wird und der geliebte Hund dort eben jene Person, nun Tierhüter genannt, verletzt oder Sachen von ihm beschädigt?

 

Hier ist ein Blick tief in die jeweiligen Versicherungsbedingungen nötig.

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